Seit Ende Juli 2026 steht fest, dass die Bundesregierung die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen abschaffen will. In der Berichterstattung geht es fast ausschließlich um Photovoltaik – Landwirte und Betriebe, die eine Kleinwindanlage planen, fragen sich trotzdem zu Recht: Betrifft mich das? Die ehrliche Antwort hat zwei Teile. Erstens ist offen, wie der Gesetzgeber Kleinwindanlagen im Detail behandelt. Zweitens war die Einspeisung bei Kleinwindanlagen auch bisher nie der Ertragshebel. Wer sein Projekt auf Eigenverbrauch ausgelegt hat, steht deshalb besser da als jemand, der mit der Netzvergütung gerechnet hat.
Was der EEG-2027-Entwurf vorsieht
Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das EEG 2027 nach Medienberichten am 29. Juli 2026 beschlossen; der Bundestagsentwurf trägt die Drucksachennummer 21/7867 vom 7. September 2026, die erste Lesung war für den 24. September 2026 angesetzt. Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, wobei die Fördervorschriften zusätzlich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission stehen. Der Kern: Die feste, über zwanzig Jahre garantierte Einspeisevergütung soll für Neuanlagen entfallen. Die Stiftung Umweltenergierecht fasst es in ihrem Reform-Update vom 3. Juni 2026 so zusammen: „Keine Einspeisevergütung für Neuanlagen nach EEG 2027-E." An ihre Stelle treten je nach Anlagengröße Marktprämie und Direktvermarktung, eine zeitlich befristete Marktwertdurchleitung oder die unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber. Für Strom aus bestehenden Anlagen soll nach demselben Entwurf das bisherige Recht fortgelten.
Stand und Grenzen dieser Angaben: Es handelt sich um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren, nicht um geltendes Recht. Die Details ändern sich im parlamentarischen Verfahren erfahrungsgemäß noch. Die von uns ausgewerteten Quellen (Stiftung Umweltenergierecht, Stand 3. Juni 2026; Medienberichte, Stand August und September 2026) behandeln überwiegend Photovoltaik. Zu Kleinwindanlagen im Sinne dieses Artikels enthalten sie keine eigene Aussage – die dort genannten Schwellen und Beträge dürfen Sie daher nicht ungeprüft auf Wind übertragen.
Was für Kleinwindanlagen offen bleibt
Auffällig ist, wie wenig der Entwurf über Windenergie an Land im kleinen Maßstab sagt. Die wenigen Stellen, die Wind an Land ausdrücklich erwähnen, betreffen den Ausschluss von einzelnen Übergangsregelungen für bereits geförderte Anlagen. Ob und mit welchem Betrag eine neue Kleinwindanlage künftig noch eine Netzvergütung erhält, lässt sich aus diesen Quellen nicht ableiten. Die Fachbuch-Zahl, mit der wir auf WindProfit bisher rechnen – 7,4 Cent je Kilowattstunde, Stand März 2026 –, ist deshalb für Neuanlagen ab 2027 ein Auslaufwert und keine Planungsgrundlage mehr. Wer 2027 oder später ans Netz geht, sollte die Einspeisung wirtschaftlich mit null ansetzen und jeden tatsächlich gezahlten Cent als Bonus verbuchen.
Dazu kommt ein Zeitproblem: Das Fachbuch Kleinwindkraft weist darauf hin, dass die Umsetzung einer Kleinwindanlage „oft mehrere Wochen oder Monate" dauert, was vor allem an der Baugenehmigung liegt (Kapitel 10.2.1). Ein Projekt, das Sie heute beginnen, wird realistisch erst nach dem geplanten Stichtag in Betrieb gehen. Ob für Ihre Anlage noch das bisherige Recht gelten würde, hängt vom Inbetriebnahmezeitpunkt und der endgültigen Gesetzesfassung ab – das klären Sie bitte verbindlich mit Ihrem Netzbetreiber und einem Rechtsanwalt oder Steuerberater, wir geben hier keine Rechtsberatung.
Warum die Einspeisung nie der Hebel war
Mit 7,4 Cent je Kilowattstunde war die Vergütung für Windstrom schon bisher niedrig – deutlich unter dem, was eine selbst verbrauchte Kilowattstunde an Bezugskosten spart. Wir haben diesen Unterschied ausführlich im Artikel zum Eigenverbrauch und in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dargestellt. Das Fachbuch formuliert die Konsequenz für die Auslegung unmissverständlich: Die Windanlage soll einen Anteil des Strombedarfs decken, nicht den gesamten Bedarf, und ihre Jahreserzeugung wird bewusst kleiner gewählt als der eigene Verbrauch, damit der Windstrom auch tatsächlich selbst genutzt wird (Kapitel 10.4.4).
Auslegung auf Eigenverbrauch – die Faustformel des Fachbuchs
Genau diese Logik macht ein Projekt robust gegenüber dem, was in Berlin beschlossen wird. Ein Betrieb mit einem Jahresverbrauch, der den Ertrag der Anlage um das Zwei- bis Dreifache übersteigt, speist ohnehin nur wenig ein. Wie Sie die passende Größe finden, zeigt der Artikel zum Dimensionieren der Kleinwindanlage.
Wärme als zweiter Abnehmer: Heizstab und Wärmepumpe
Wenn die Einspeisung als Erlösquelle wegfällt, gewinnt jeder Abnehmer an Wert, der Überschussstrom vor Ort verwertet. Das Fachbuch nennt dafür die Wärmeerzeugung und begründet sie mit einem saisonalen Argument: Die windstarke Jahreszeit im Winter fällt mit der Heizperiode zusammen (Kapitel 10.2.2). Zwei Wege stehen offen. Ein Heizstab im Warmwasser- oder Pufferspeicher ist einfach und günstig, macht aus einer Kilowattstunde Strom aber höchstens eine Kilowattstunde Wärme. Viele Pufferspeicher sind bereits für den Einbau eines Heizstabs vorgerüstet; der Anschluss kann wechselstromseitig erfolgen, was mehr Flexibilität bietet, oder gleichstromseitig, was durch den Wegfall von Wechselrichterverlusten einen höheren Wirkungsgrad ermöglicht. Eine Wärmepumpe verlangt eine höhere Investition, liefert aber typischerweise drei bis vier Kilowattstunden Wärme je Kilowattstunde Strom und wird bevorzugt mit Überschussstrom betrieben, wobei der Speicher die Wärme puffert.
Eine Grenze nennt das Fachbuch ausdrücklich: Mikrowindanlagen mit ein bis zwei Kilowatt Nennleistung reichen zum Heizen nicht aus. Empfehlenswert ist eine Anlage mit mindestens fünf, besser ab zehn Kilowatt. Für viehhaltende Betriebe, die ganzjährig Warmwasser und im Winter Stallwärme brauchen, ist das ein naheliegender Abnehmer – die Details dazu finden Sie im Artikel Windkraft in der Tierhaltung; wie sich die Batterie-Alternative rechnet, steht in unserem Beitrag zum Stromspeicher.
Rechnen Sie Ihren Eigenverbrauch durch – mit und ohne Einspeisung
Unser ROI-Rechner zeigt Ihnen, wie stark sich Ihre Wirtschaftlichkeit verändert, wenn Sie die Einspeisevergütung auf null setzen und den Eigenverbrauchsanteil variieren.
Zum kostenlosen ROI-Rechner →Messkonzept und Anmeldung: der unterschätzte Papierkram
Unabhängig von der Vergütungshöhe verlangt jeder Netzbetreiber ein Messkonzept, sobald auf einem Grundstück mehrere Erzeugungsanlagen laufen. Das Fachbuch beschreibt den Normalfall: Photovoltaik und Kleinwindanlage erhalten jeweils separate Zähler, damit der erzeugte Strom getrennt bilanziert wird; empfohlen wird, den Netzbetreiber früh zu kontaktieren und das geplante System zu beschreiben, woraufhin er das erforderliche Messkonzept mitteilt (Kapitel 10.2.3). Bei fest installierten Anlagen über 800 Watt ist zudem die Anmeldung sowohl beim Netzbetreiber als auch bei der Bundesnetzagentur erforderlich; die Installation des Wechselrichters gehört in die Hand eines qualifizierten Elektrikers (Kapitel 11.2.1). Wie die elektrische Anbindung im Detail aussieht, haben wir im Artikel zur Wartung und zum Anschluss beschrieben.
Ein Sonderfall zeigt, wie eng Vergütung und Messtechnik zusammenhängen: Mini-Windanlagen mit Steckdosenanschluss bis 800 Watt Wechselrichterleistung sind seit 2024 erlaubt und werden nur im Marktstammdatenregister angemeldet. Eine Einspeisevergütung gibt es dafür nicht, weil sie nur mit einem separaten Zähler des Netzbetreibers erfasst werden kann (Kapitel 11.2.2). Für die Zielgruppe landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe ist diese Klasse allerdings ohnehin nicht relevant.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Erstens: Rechnen Sie Ihr Projekt ohne Einspeiseerlös durch. Trägt es sich in diesem Szenario, ist jede spätere Vergütung ein Zusatz; trägt es sich nicht, liegt das Problem nicht im EEG, sondern in der Auslegung oder am Standort. Ob der Standort überhaupt genug Wind bietet, klären Sie am besten zuerst mit dem Standort-Check. Zweitens: Erfassen Sie Ihr Lastprofil über das Jahr, möglichst bis auf Viertelstundenwerte. Je besser Erzeugung und Verbrauch zusammenpassen, desto weniger bleibt für das Netz übrig. Drittens: Prüfen Sie, ob ein Wärmeabnehmer – Heizstab, Pufferspeicher oder Wärmepumpe – zu Ihrem Betrieb passt, zum Beispiel in der Tierhaltung oder bei der Getreidetrocknung. Viertens: Sprechen Sie früh mit dem Netzbetreiber, auch über das Messkonzept. Fünftens: Beobachten Sie das Gesetzgebungsverfahren, vor allem die Frage, wie Anlagen unter 100 Kilowatt aus dem Windbereich behandelt werden. Landwirte finden den Einstieg unter Kleinwindkraft für die Landwirtschaft, Gewerbebetriebe unter Kleinwindkraft für Gewerbe; bei Fragen zu Ihrem konkreten Vorhaben sprechen Sie uns an.
Fazit: Eigenverbrauch ist die einzige Planungsgröße, die Sie selbst in der Hand haben
Der EEG-2027-Entwurf nimmt der Netzvergütung ihre Planbarkeit. Für Kleinwindanlagen, die nach der Logik des Fachbuchs auf Eigenverbrauch und gegebenenfalls Wärmenutzung ausgelegt sind, verändert das die Rechnung kaum – für Projekte, die auf Einspeisung gesetzt haben, dagegen erheblich. Das ist unbequem, aber nützlich: Ein Konzept, das ohne staatlich garantierte Vergütung funktioniert, ist unabhängig von der nächsten Gesetzesänderung. Und ein Standort, der nur mit Vergütung wirtschaftlich wäre, war auch vorher kein guter Standort.
Häufig gestellte Fragen
Wird die Einspeisevergütung für Kleinwindanlagen 2027 abgeschafft?
Nach dem Entwurf für das EEG 2027 soll die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen entfallen, geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Es ist ein laufendes Gesetzgebungsverfahren, und die ausgewerteten Quellen behandeln Kleinwindanlagen nicht gesondert. Wie Neuanlagen im Windbereich konkret behandelt werden, ist deshalb derzeit offen.
Gilt für bestehende Kleinwindanlagen weiterhin die alte Vergütung?
Der Entwurf sieht vor, dass für Strom aus bestehenden Anlagen das bisherige Recht fortgilt (§ 100 EEG 2027-E laut Stiftung Umweltenergierecht). Wie das für Ihre Anlage im Einzelfall aussieht, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der endgültigen Gesetzesfassung ab. Klären Sie das mit Ihrem Netzbetreiber und einem Rechtsanwalt.
Wie hoch war die Einspeisevergütung für Kleinwindanlagen bisher?
Nach dem Fachbuch Kleinwindkraft lag sie mit Stand März 2026 bei 7,4 Cent je Kilowattstunde. Das ist deutlich weniger, als eine selbst verbrauchte Kilowattstunde an Bezugskosten spart. Für Neuanlagen ab 2027 sollten Sie diesen Wert nicht mehr als Planungsgrundlage ansetzen.
Lohnt sich eine Kleinwindanlage ohne Einspeisevergütung noch?
Ja, wenn der Standort genug Wind bietet und der Windstrom überwiegend selbst verbraucht wird. Das Fachbuch empfiehlt, die Anlage so zu dimensionieren, dass der Strombedarf ohne Speicher zwei- bis dreimal so hoch ist wie der Windstrom-Ertrag. Ein Standort, der sich nur mit Netzvergütung rechnet, ist ohnehin kritisch zu hinterfragen.
Kann ich Windstrom zum Heizen nutzen statt ihn einzuspeisen?
Ja. Ein Heizstab im Warmwasserspeicher macht aus einer Kilowattstunde Strom höchstens eine Kilowattstunde Wärme, eine Wärmepumpe typischerweise drei bis vier. Das Fachbuch empfiehlt dafür eine Anlage ab mindestens fünf, besser zehn Kilowatt Nennleistung, weil Mikrowindanlagen mit ein bis zwei Kilowatt nicht ausreichen.
Brauche ich ein Messkonzept für meine Kleinwindanlage?
Laufen auf Ihrem Grundstück mehrere Erzeugungsanlagen, etwa Photovoltaik und Wind, verlangt der Netzbetreiber ein Messkonzept mit getrennten Zählern. Sprechen Sie ihn früh an und beschreiben Sie das geplante System; er teilt Ihnen mit, welche Zähler wo installiert werden müssen.