Für eine Photovoltaikanlage auf dem Dach braucht es in aller Regel keine Baugenehmigung. Für eine Kleinwindanlage schon – und genau das überrascht viele Interessenten, die von der Solaranlage her denken. Der Grund liegt nicht in der Anlagengröße, sondern im sich drehenden Rotor, den Anwohner als Eingriff wahrnehmen können, weshalb der Gesetzgeber ein geregeltes Genehmigungsverfahren vorschreibt. Bevor man sich mit den verfahrensfreien Höhen der einzelnen Bundesländer oder mit einer Bauvoranfrage befasst, lohnt sich deshalb ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen, auf denen jede dieser Fragen aufbaut: Ist Ihre Anlage eine Nebenanlage oder eine Hauptanlage? Steht sie im Innen- oder im Außenbereich? Diese Einstufung entscheidet, wie groß Ihr Handlungsspielraum wirklich ist.

Ab wann gilt eine Anlage überhaupt als „klein"?

Als Kleinwindanlagen gelten Anlagen mit einer Gesamthöhe von unter 50 Metern. Diese Grenze ist baurechtlich bedeutsam, denn unterhalb dieser Schwelle können Windkraftanlagen als dezentrale Anlagen auf dem Grundstück des Betreibers eingesetzt werden. Aufgrund ihrer geringen Höhe und der kleinen Rotorblattmaße gelten Kleinwindanlagen zudem nicht als raumbedeutsam – ihr Einfluss auf die Umgebung durch Schall, Schattenwurf oder eine Veränderung des Landschaftsbilds ist im Vergleich zu Großwindanlagen marginal.

Daraus folgt auch, wo Kleinwindanlagen stehen: in der Nähe des Verbrauchers, damit der Eigenverbrauch des erzeugten Windstroms technisch überhaupt umsetzbar ist. Großwindkraftanlagen und Windparks werden dagegen auf ausgewiesenen Vorrangflächen errichtet, weit entfernt von Baugebieten und Stromverbrauchern. Diese Nähe zum Verbraucher ist der Ausgangspunkt für die wichtigste Unterscheidung im gesamten Genehmigungsrecht der Kleinwindkraft.

Wer prüft was – und auf welcher Rechtsgrundlage?

Die primäre Zuständigkeit für die Baugenehmigung liegt beim örtlichen Bauamt, der sogenannten unteren Bauaufsichtsbehörde. Als Antragsteller wendet man sich in der Regel direkt an das zuständige Bauamt, das bei Bedarf weitere Fachbehörden einbindet, etwa die Untere Naturschutzbehörde – welche materiellen Fragen dabei konkret geprüft werden, haben wir in unserem Artikel dazu, was das Bauamt wirklich prüft, im Detail beschrieben.

Rechtsgrundlage ist zunächst die jeweilige Landesbauordnung, auf deren Basis Kleinwindkraftanlagen als bauliche Anlagen eingestuft werden. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Landesbauordnungen führen in der Praxis zu einem Flickenteppich des Genehmigungsrechts in Deutschland – die konkreten verfahrensfreien Höhen je Bundesland haben wir in der Bundesland-Übersicht zusammengestellt. Neben der Landesbauordnung sind zusätzlich das Baugesetzbuch, Immissionsschutzrichtlinien und das Naturschutzgesetz zu beachten.

Nebenanlage oder Hauptanlage – der Unterschied, der über alles entscheidet

Der baurechtliche Begriff der Nebenanlage beschreibt die Funktion einer Kleinwindkraftanlage für die dezentrale Stromerzeugung: Sie versorgt eine Hauptanlage – etwa ein Wohnhaus oder eine Gewerbehalle – mit Strom. In der Praxis werden Kleinwindanlagen fast immer als Nebenanlagen eingestuft, weil das dem üblichen Nutzungskonzept entspricht. Eine Großwindkraftanlage steht dagegen als eigenständige Hauptanlage fernab der Baugebiete mit dem alleinigen Zweck, Strom zu produzieren und zu vermarkten.

Damit eine Kleinwindanlage als Nebenanlage anerkannt wird, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen die räumlich-gegenständliche Unterordnung: Die Windanlage darf optisch nicht auffälliger sein als das Hauptgebäude und muss in dessen Nähe stehen. Zum anderen die funktionale Unterordnung: Über 50 Prozent der erzeugten Energie müssen für den Selbstverbrauch verwendet werden.

Nebenanlage: die zwei Voraussetzungen

Räumlich-gegenständliche Unterordnungoptisch nicht auffälliger als Hauptgebäude, in dessen Nähe
Funktionale Unterordnung> 50 % Eigenverbrauch
Hauptanlage möglichnur im Außenbereich, ohne feste Eigenverbrauchsquote
QuelleFachbuch Kleinwindkraft, 3. Auflage, Kap. 9.1

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Gebietstyp entscheidet: Innenbereich oder Außenbereich?

Für die Zulässigkeit einer Kleinwindanlage und deren baurechtliche Einstufung spielt der Gebietstyp des Aufstellungsorts eine entscheidende Rolle. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob die Windanlage auf dem Gelände eines Einzelhofs auf dem Land oder in einem Wohngebiet installiert werden soll. Das Bauplanungsrecht unterscheidet dabei zwei grundlegende Bereiche: den Innenbereich, also bebaute Ortsteile mit und ohne Bebauungsplan, und den Außenbereich, also ländliche Gebiete ohne Bebauungsplan.

Im Innenbereich sind Kleinwindkraftanlagen zulässig, wenn sie als untergeordnete Nebenanlage eingestuft werden. Im Außenbereich dagegen können sie sowohl als Nebenanlagen als auch als eigenständige Hauptanlagen genehmigt werden – ein erheblicher Unterschied im Handlungsspielraum. Die Baunutzungsverordnung definiert zusätzlich verschiedene Baugebiete, darunter reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete und Industriegebiete. Je nach Gebietstyp gelten dabei unterschiedliche Anforderungen und Grenzwerte, etwa für Schall und Abstandsflächen.

Genehmigungsfrei im Wohngebiet? Was im Innenbereich gilt

Prinzipiell ist eine Kleinwindkraftanlage auch in einem Wohngebiet zulässig, es gibt kein grundsätzliches Verbot. Das bedeutet aber nicht, dass eine Anlage auf jedem beliebigen Grundstück errichtet werden kann – in der praktischen Umsetzung gibt es divergierende Gerichtsurteile, es kommt stets auf den Einzelfall an. Ein entscheidender Faktor ist die Grundstücksgröße: Je dichter die Bebauung, desto größer die möglichen Konflikte mit Nachbarn und Behörden. In Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg können Miniwindräder geringer Höhe sogar ganz ohne Baugenehmigung im Wohngebiet aufgestellt werden.

Dass Gerichte die Position von Betreibern in den letzten Jahren tendenziell stärken, zeigt auch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem April 2024: Im konkreten Fall hatte ein Landkreis die Genehmigung mehrerer kleiner Windanlagen an die Bedingung geknüpft, den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen, statt ihn selbst zu verbrauchen. Das Gericht entschied zugunsten der Antragsteller und stellte klar, dass eine solche Auflage nicht gerechtfertigt ist, wenn keine triftigen Gründe wie unzureichende Abstände oder berechtigte Nachbareinwände entgegenstehen.

Die Privilegierung im Außenbereich: § 35 BauGB

Bei der Aufstellung im Außenbereich greift § 35 des Baugesetzbuches. In § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird die „Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie" ausdrücklich als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genannt. Eine Kleinwindanlage kann damit im Außenbereich prinzipiell als eigenständige Hauptanlage errichtet werden, ohne dass Anforderungen an einen bestimmten Eigenverbrauchsanteil gestellt werden – ein deutlicher Unterschied zur Nebenanlage im Innenbereich.

Zulässig ist das Vorhaben allerdings nur, wenn die ausreichende Erschließung des Standorts gesichert ist und die öffentlichen Belange gewahrt werden. Im ländlichen Bereich können hier vor allem Aspekte des Natur- und Artenschutzes zum Tragen kommen – genau die Prüfpunkte, die wir im Artikel zur materiellen Prüfung durch das Bauamt vertieft haben.

Die „mitgezogene Nebenanlage" – die Sonderregel für Landwirte

Neben der Privilegierung als Hauptanlage kann die Genehmigung im Außenbereich auch als sogenannte mitgezogene Nebenanlage erfolgen. In diesem Fall bezieht sich die Privilegierung nicht auf die Windanlage selbst, sondern auf den Betreiber in Form eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Gartenbaubetriebs. Voraussetzung ist, dass über die Hälfte des Windstroms vom Betrieb selbst verbraucht wird. Für landwirtschaftliche Betriebe ist das in der Praxis oft der entscheidende Hebel: Wer ohnehin einen hohen, konstanten Strombedarf hat – etwa in der Tierhaltung oder bei der Getreidetrocknung – erfüllt die Eigenverbrauchsschwelle häufig ohne größere Anpassungen am Betriebskonzept.

Der Flächennutzungsplan – ein häufiger, oft unbegründeter Ablehnungsgrund

Ein typisches Problem in der Genehmigungspraxis ist die Ablehnung von Kleinwindanlagen unter Berufung auf den Flächennutzungsplan der Gemeinde. Dieses Vorgehen ist rechtlich hoch fragwürdig, da Kleinwindanlagen aufgrund ihrer geringen Maße nicht raumbedeutsam sind und deshalb in der Regel nicht durch Regional-, Flächennutzungs- oder Bebauungspläne gesteuert werden können. Flächennutzungspläne sind eigentlich ein Instrument, um die räumliche Verteilung von Großwindkraftanlagen und Windparks zu beeinflussen.

Warnsignal: Wird eine Kleinwindanlage allein unter Verweis auf den Flächennutzungsplan abgelehnt, ohne dass dieser überhaupt zwischen kleinen und großen Windkraftanlagen unterscheidet, ist diese Ablehnung nach der Rechtsprechung nicht rechtens. Verlassen Sie sich hier nicht auf eine mündliche Auskunft – eine Bauvoranfrage schafft verbindliche Rechtssicherheit, bevor Sie investieren.

BauGB-Novelle 2026: Was sich ändert – und was nicht

Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts beschlossen, die bislang größte BauGB-Reform seit Jahren. Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 dazu Stellung genommen; das parlamentarische Verfahren im Bundestag war zum Zeitpunkt dieses Artikels noch nicht abgeschlossen, ein Inkrafttreten ist nach derzeitiger Planung zum 1. Januar 2027 vorgesehen. Inhaltlich zielt die Novelle im Windenergiebereich vor allem auf Großwindkraft: Sie regelt unter anderem ein pflichtgemäßes 1:1-Repowering außerhalb ausgewiesener Windenergiegebiete und soll Genehmigungsverfahren im Städtebaurecht allgemein beschleunigen.

Für Kleinwindanlagen ist vor allem relevant, was sich nicht ändert: Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, auf der die gesamte Sonderstellung von Kleinwindanlagen im Außenbereich beruht, wird vom bisherigen Novellen-Entwurf nicht angetastet. Selbst die größte Baurechtsreform seit Jahren lässt die rechtliche Grundlage für Landwirte und Gewerbebetriebe im Außenbereich also unverändert – ein Gesetzentwurf kann sich im weiteren parlamentarischen Verfahren allerdings noch ändern, sodass sich eine Beobachtung des weiteren Verfahrens lohnt.

Die rechtliche Einstufung entscheidet nicht nur über den Papierkram. Sie entscheidet darüber, ob Sie überhaupt eine eigenständige Hauptanlage errichten dürfen oder auf den Nebenanlagen-Status mit seiner 50-Prozent-Eigenverbrauchsgrenze beschränkt bleiben – und damit über Ihren gesamten Planungsspielraum.

Was das für Ihre Planung bedeutet

Bevor Sie sich mit einem konkreten Angebot oder Standort beschäftigen, lohnt sich diese Reihenfolge: Erstens klären, ob Ihr Standort im Innen- oder Außenbereich liegt. Zweitens prüfen, ob Ihre geplante Anlage als Nebenanlage mit Eigenverbrauchsquote oder – im Außenbereich – als privilegierte Hauptanlage läuft. Drittens die für Ihr Bundesland geltende verfahrensfreie Höhe in der Bundesland-Übersicht nachschlagen. Und viertens, bei Unsicherheit, eine Bauvoranfrage stellen, statt auf gut Glück zu bauen. Wie es danach weitergeht – welche materiellen Punkte das Bauamt konkret prüft –, haben wir separat aufgeschlüsselt.

Diese rechtlichen Grundlagen gelten unabhängig davon, ob Sie als landwirtschaftlicher Betrieb oder als Gewerbe- oder Industriebetrieb planen – nur die praktische Relevanz der einzelnen Regelungen verschiebt sich je nach Standort und Betriebstyp. Wenn Sie unsicher sind, wie Ihr konkretes Grundstück rechtlich einzuordnen ist, sprechen Sie uns an.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Kleinwindanlage genehmigungsfrei?

Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Ob eine Baugenehmigung nötig ist, hängt von der jeweiligen Landesbauordnung, der Gesamthöhe der Anlage und dem Gebietstyp am Standort ab. In Bayern sind beispielsweise Anlagen bis 15 Meter Gesamthöhe verfahrensfrei, in Bremen ist dagegen immer eine Baugenehmigung erforderlich.

Was ist der Unterschied zwischen Nebenanlage und Hauptanlage bei einer Kleinwindanlage?

Als Nebenanlage versorgt die Kleinwindanlage eine Hauptanlage wie ein Wohnhaus oder eine Gewerbehalle mit Strom und muss dieser optisch untergeordnet sein sowie zu über 50 Prozent dem Eigenverbrauch dienen. Als eigenständige Hauptanlage kann eine Kleinwindanlage dagegen nur im Außenbereich errichtet werden, dort ohne eine bestimmte Eigenverbrauchsquote.

Was bedeuten Innenbereich und Außenbereich für die Genehmigung einer Kleinwindanlage?

Der Innenbereich umfasst bebaute Ortsteile mit oder ohne Bebauungsplan, der Außenbereich die ländlichen Gebiete ohne Bebauungsplan. Im Innenbereich sind Kleinwindanlagen nur als untergeordnete Nebenanlage zulässig, im Außenbereich können sie sowohl als Nebenanlage als auch als privilegierte, eigenständige Hauptanlage genehmigt werden.

Was bedeutet die Privilegierung einer Kleinwindanlage im Außenbereich nach § 35 BauGB?

§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nennt die Nutzung der Windenergie als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Das erleichtert die Genehmigung erheblich, ersetzt sie aber nicht: Erschließung muss gesichert sein und öffentliche Belange, vor allem Natur- und Artenschutz, dürfen nicht entgegenstehen.

Kann eine Gemeinde eine Kleinwindanlage über den Flächennutzungsplan verhindern?

In der Regel nicht rechtmäßig. Kleinwindanlagen sind wegen ihrer geringen Ausmaße nicht raumbedeutsam und können deshalb grundsätzlich nicht durch Flächennutzungspläne gesteuert werden, die eigentlich für Großwindkraftanlagen gedacht sind. Unterscheidet ein Flächennutzungsplan nicht zwischen kleinen und großen Anlagen, ist eine Ablehnung auf dieser Grundlage laut Rechtsprechung nicht rechtens.

Was ist eine mitgezogene Nebenanlage bei einer Kleinwindanlage?

Bei der mitgezogenen Nebenanlage bezieht sich die Privilegierung im Außenbereich nicht auf die Windanlage selbst, sondern auf den Betreiber als land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beziehungsweise Gartenbaubetrieb. Voraussetzung ist, dass über die Hälfte des erzeugten Windstroms vom Betrieb selbst verbraucht wird – eine Regelung, die vor allem für Landwirte relevant ist.